Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines
Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Diese gelten durch Auftragserteilung oder durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Vereinbarungen, die von den allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
§ 2 Preisangebot
Die Preisangebote werden in EURO (€) angegeben. Mehrwertsteuer ist in ihnen nicht enthalten, wenn nicht ausdrücklich mit Mehrwertsteuer angegeben. Die Angebote erhalten erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten Rechtsverbindlichkeit.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird unter dem Tage des Abgangs der Lieferung bzw. Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Eintreten der Abnahmeverpflichtung bzw. bei Fertigstellung der Ware keine Versandverfügung des Bestellers vor oder wird die Ware beim Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Ab Rechnungsdatum laufen die Zahlungsfristen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis plus Mehrwertsteuer) hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Bei neuen Geschäftsbedingungen kann der Lieferant Vorauszahlung verlangen. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont zu zahlen. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige beim Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt (Erweiterter Eigentumsvorbehalt).
§ 4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Dem Besteller steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu.
§ 5 Leistungsort
Leistungsort ist der Geschäftssitz des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers auf dessen Kosten abgeschlossen.
§ 6 Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Fertigungsmuster bis zur Bestätigung durch den Besteller wird die Lieferzeit unterbrochen für den Zeitraum vom Tage der Absendung an den Besteller bis zum Tage des Eintreffens der Nachricht des Bestellers. Verlangt der Besteller nach Auftragsbestätigung die Abänderung des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinträchtigt, so beginnt ab Bestätigung der Abänderung des Auftrages eine neue Lieferzeit. Betriebsstörungen (im eigenen wie im fremden Betrieb, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind) verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Energiemangel, Versagen der Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der Lieferzeit und der vereinbarten Preise. Darüber hinaus ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass damit dem Besteller Schadensersatzansprüche entstehen. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten oder den Lieferanten für den entstandenen Schaden haftbar zu machen.
§ 7 Verzug
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Besteller erst nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm zustehenden Rechte berechtigt. Ersatz für entgangenen Gewinn kann der Besteller nicht verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Fertigstellung abzunehmen. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 320 BGB zu. Der Lieferant ist auch berechtigt, teilweise vom Vertrag zurückzutreten und hinsichtlich der verbleibenden Teile Schadenersatz zu verlangen.
§ 8 Reklamationen – Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung bzw. Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Der Besteller kann wegen einer Beanstandung nur Minderung, nicht aber Wandelung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur, soweit Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
§ 9 Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial wird zu den Selbstkosten berechnet.
§ 10 Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
§ 11 Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Besteller allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck, auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Werkzeuge, Siebe, Filme, Schablonen sowie digital erstellte Daten usw. bleiben im Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern.
§ 12 Korrekturen
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung der vorgelegten Korrekturen hinsichtlich Text, Schriftart, Stand der Schrift etc. werden die anfallenden Kosten bei Auslieferung des Auftrages in Rechnung gestellt. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Unkosten zu Lasten des Bestellers. Stillstand der Lieferzeit bis zum Eingang der Genehmigung.
§ 13 Mehr- und Minderlieferung
Grundsätzlich wird die bestellte Auflage ausgel